Es geschah dies in einer besonders prächtig ausgestatteten goldenen Bulle, die sich heute noch unversehrt im Besitze der Stadt München befindet.
Bergmann schreibt in seiner naiven Weise darüber:
"Erstens hat Kaiser Ludwig den Schaden eingesehen, daß Fremde das Salz durch die Stadt wider die alte Gewohnheit, Stiftung und Rechte der Stadt durchgeführet haben.
Zweitens rühmet Kaiser Ludwig die treuen Dienste der Stadt München an.
Drittens nach wohleingezogenem Rath wurde der Stadt München die Salzniederlag auf ewig verliehen, dergestalten, daß
Viertens alles Salz zwischen Landshut und dem Gebürg über München gehen sollte.
Fünftens solle dieses Salz aus allen landesherrlichen Sudwerken zu München niedergelegt werden.
Sechstens die Bürger, oder ihre Diener zu München sollen dieses Salz alles fertigen (spediren), führen und niederlegen, und verkaufen nach ihren alten Rechten und Gewohnheiten.
Siebentens das zu München niedergelegte und erkaufte Salz soll und darf in Schwaben geführt werden durch fremde oder einheimische ohne Jemands Widerred.
Achtens das Salz von Wasserburg und all' übriges hinter der Isar soll auf München fahren oder Zollfraising (confiscabl) seyn, und zwar zu Halbscheid zum Nutzen der Landsherrschaft und zur anderen Halbscheid zum Nutzen der Burger zu München.
Neuntens die von München sollen das Salz nirgends als zu Wasserburg nehmen, außer wann es allda nicht zu bekommen wäre.
Zehntens werden nochmalen alle fremde Kaufleute in landesherrlichen Schutz genommen, und denen Burgern zu München auch aller Schutz versichert."
Damit aber die Salzniederlage in München nicht vielleicht doch geschädigt werden könne, so verordnete er des Weiteren, daß kein Salz die Donau heraufgeführt werden dürfe.
Vor seinem Hinscheiden noch, im Jahre 1447, beschäftigte sich Ludwig mit der Münchner Salzniederlage und fürsorglich verordnete er, daß der Stadt München für ihre treuen Dienste die Niederlage "auf ewig, in voriger Maas" verbleiben solle.
Unter Ludwig war die zunftmäßige Trennung und Gliederung der Gewerbe schon sehr scharf durchgeführt. Es sind zahlreiche Urkunden vorhanden, worin er die Grenzen selbst sehr genau vorschreibt.*)
Im Jahre 1319 bestätigte er die von ihm und seinem Bruder Rudolf seiner Zeit gemeinschaftlich ertheilte "Handveste" und gleichzeitig wurde jeder "werdende" Bürger von München von aller Leibeigen- und Lehenschaft frei erklärt.
Zwei Jahre später wurde auch eine durchgreifende Regelung der gerichtlichen Bestimmungen über alles fremde in die Stadt hereingekommene geistliche und weltliche Gut vorgenommen.
*) So wurde z. B. den Schuhmachern das Recht entzogen, zerschnittenes Leder feilzuhalten und dies den Lederern verliehen, mit dem Beisatze, daß in strittigen Fällen dem Stadtrathe ein inappellables Urtheil zustehe.