Die innere Verfassung der Stadt München.

Gleichen Schritt mit der Entwicklung nach außen hin, hielt auch die Entwicklung auf dem Gebiete der inneren Verfassung. Das ursprünglich patriarchalisch geleitete Gemeinwesen regelte sich immer trefflicher nach dem Muster anderer städtischer Verwaltungen.

Der schöne Thurm.

Das Erste, was Heinrich der Löwe gethan, war die Einsetzung eines eigenen Stadtrichters. Nur dieser durfte über die Bürger Recht sprechen. Die anderen öffentlichen Geschäfte, wie die Einnahme der Zölle und Steuern, besorgte der "Zollner". Neben ihm stand noch als wichtige Amtsperson der "Münzmeister". Diese drei besorgten so ziemlich alle öffentlichen Geschäfte.

Einen Stadtrath oder irgend eine öffentliche Gemeinde-Vertretung kannte man noch nicht.

Die älteste Urkunde der Stadt München beweist dies wohl genügend. Sie stammt aus dem Jahre 1265 vom 22. Februar. Mittels derselben befreit Herzog Ludwig der Strenge "seinen" Stadtrichter und den "Kastner" von der Steuer. Auf dieser lateinisch abgefaßten Urkunde erscheinen ein Eberhardus Vicedominus und ein Emhardus Thelonearius noster (unser Zöllner) (außerdem Wernhardus Notarii noster etc. etc.) als Zeugen.

Wenn also der Herzog zu jener Zeit noch selbstherrlich über Steuer und Steuerbefreiung verfügt, so ist klar, daß noch keine städtische Behörde dafür vorhanden war.

Wann der Stadtrath entstanden ist, das läßt sich nur noch annähernd bestimmen - jedenfalls zwischen 1265 und 1289.

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