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Für die Entwicklung und Ausgestaltung der inneren magistratischen Verfassung Münchens wendete Max Joseph sehr viel Sorgfalt auf. Viel Veraltetes wurde beseitigt und gesunde Neuerungen eingeführt, womit eine vollständige, zeitgemäße Verjüngung der städtischen Verwaltung inaugurirt wurde.

Im Jahre 1802, 29. Dezember, wurde zur Verbesserung der magistratischen Verfassung ein eigenes Stadtgericht gebildet; die Gerechtigkeitspflege sollte unabhängig von dem Magistrate nur von solchen Personen ausgeübt werden, welche, der Rechte kundig, von den obersten Stellen geprüft wären; im Jahre 1805, 19. Februar, erfolgte die neue Einrichtung des Magistrates. Seine Geschäfte zerfielen 1. in die Verwaltung der öffentlichen landesherrlichen, landschaftlichen und städtischen Gefälle und Einkünfte; 2. in die Verwaltung der weltlichen milden Stiftungen; 3. in die Verwaltung des Kirchenvermögens; 4. in die Besorgung bestimmter Polizei-Anstalten, die ihm übergeben wurden. Aber schon im Jahre 1808, 24. Sept., hörte die bisherige magistratische Verfügung auf und es wurde ein Munizipalrath und eine Kommunal-Administration eingeführt.

Im Jahre 1808 ertheilte Maximilian der Stadt ein neues Wappen: ein offenes Portal mit zwei dorischen Säulen, auf dessen Schwibbogen die Königskrone ruhte. Unten, zwischen den beiden Piedestalen, stand ein Löwe, streitfertig, links schauend, in der rechten Pranke ein blankes Schwert haltend, in der linken einen silbernen Schild, auf dem der lasurne Buchstabe M war.

Am 6. März 1817 erging der Befehl, die Magistrate in den Städten wieder herzustellen und sie in die Verwaltung des Vermögens der Stiftungen, des Kultus, der Schule und der Wohlthätigkeit wieder einzusetzen.

Am 17. Mai 1818 erschien eine kgl. Verordnung über die Bildung des Magistrates.

Derselbe ist der Vorsteher der Gemeinde, zugleich der Beamte für die Verwaltung ihrer gemeinschaftlichen Angelegenheiten und ihres Vermögens; er ist als eine selbstständige Behörde der Kreisregierung unmittelbar untergeordnet und besteht in München aus: 2 Bürgermeistern, 4 rechtskundigen und 12 bürgerlichen Räthen, 1 technischen Baurathe, 2 Sekretären, 1 Registrator und der erforderlichen Zahl von Schreibern, Dienern und Boten. Die aus der Bürgerschaft gewählten Magistratsmitglieder versehen ihre Stellen sechs Jahre hindurch, jedoch in der Art, daß alle drei Jahre die Hälfte derselben nach der sie treffenden Reihe - das erste Mal durch Loos - austritt und durch eine neue Wahl ersetzt wird. Den Bürgermeistern ist gestattet, eine goldene Medaille (auf deren Vorderseite das Brustbild des Regenten, auf der Kehrseite das Wappen der Stadt ist) an einer goldenen Kette zu tragen. Die Rechte des Magistrates sind ausführlich bestimmt; unter seiner Aufsicht und Leitung stehen namentlich alle öffentlichen Institute, die zur Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes der Gemeinde errichtet sind und aus Gemeindemitteln erhalten werden. Als Beamter der Gemeinde steht der Magistrat rücksichtlich des Gemeinde- und Lokal-Stiftungs-Vermögens unter der Aufsicht der Kreisregierung und hat in bestimmten Fällen die Genehmigung derselben einzuholen.

Die 36 Gemeindebevollmächtigten werden auf neun Jahre gewählt; nach deren Verfluß tritt immer das ältere Drittheil aus und wird durch eine neue Wahl ersetzt;

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