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Ludwig die Freiheit wieder erhalten. Unter Zuziehung des Herzogs Otto von Niederbayern und des Bischofs Enicho von Freising kam dieser Vertrag denn auch zu Stande.

Siegel Herzog Rudolfs.

Kaum hatte aber die Herzogin ihre Freiheit wieder erlangt, als sie eiligst nach Nördlingen reiste, wo eben ihr Bruder, König Albrecht, mit seinem Hofstaate weilte.

In beweglichen Worten schilderte sie das ihr widerfahrene Unrecht und das unnatürliche Verhalten ihres Sohnes. Albrechts Zorn war kein geringer - und sofort ging an Rudolf der mit dem nöthigen kriegerischen Nachdruck versehene Befehl: der Herzogin alle ihre entzogenen Schlösser, Güter und Ländereien zurückzugeben, denn der Vertrag sei als ein unfreiwilliger und erzwungener Gott mißfällig und daher ungültig.

Rudolf, der noch von der erst kürzlich beendeten Fehde Albrechts eiserne Hand nur zu gut kannte und daher fürchtete, fügte sich bebend vor Wuth.

Aber ein Opfer war noch in seinen Händen: Öttlingen! Und er wußte sehr gut, daß er in diesem treuen Anhänger die Herzogin sowohl als auch seinen Bruder tödtlich treffen könne.

Ohne vorhergegangenes Gerichtsverfahren ließ er denn Konrad Öttlingen im Juli 1303 in München enthaupten.

Trotzdem durch das energische Eingreifen des Königs der Zwist im herzoglichen Hanse geschlichtet scheinen konnte, dauerten die offenen und geheimen Fehden doch fort.

Die Herzogin selbst war durch die Aufregungen der letzten Zeit vollständig gebrochen, namentlich die Blutthat an ihrem getreuen Rathgeber Öttlingen hatte sie auf das Tiefste erschüttert.

Sie begann zu kränkeln und starb im Sommer 1304. Man begrub sie an der Seite ihres Gemahls im Kloster Fürstenfeld.

Ludwig betrauerte seine Mutter aufrichtig und beschloß auch, sie an ihren Widersachern zu rächen. Der erste, der diesem Schwur zum Opfer fiel, war der wilde Schluder, der seiner Zeit den rohen Streich wider die Herzogin und Ludwig und das Schloß Schiltberg ausgeführt hatte.

Auf Betreiben Ludwigs war Schluder von König Albrecht nach Nördlingen geladen worden, um sich gegen die Anklage zu verantworten, daß er bei Verwaltung der Ländereien des Minderjährigen gar übel und unredlich gewirthschaftet habe.

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