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Im gleichen Jahre gab er den Bürgern noch den Brief, daß auch anderwärts kein Bürger gepfändet oder "unter dem Scheine der Pfändung eingefangen werden dürfe", auch dürfe zu München kein gefangener Bürger mit einem Gute gelöst oder gelediget werden.

Es war das namentlich für die nach auswärts Handel treibenden Kaufleute von großer Wichtigkeit, denn sie wurden dadurch nicht nur vor vieler Willkür geschützt, sondern auch vor gewaltsamer Gefangennahme und damit verbundenen Erpressungen bewahrt. Die Stadtobrigkeit wachte denn auch streng darüber, daß die Angehörigen eines auswärts gefangen genommenen Münchner Bürgers sich ja nicht verleiten ließen, für denselben Lösegeld zu zahlen. Geschah es doch, dann ergingen scharfe Strafen dagegen. Eine besonders gefürchtete war die Drohung der Eintragung in das Stadt-Achtbuch, die mit der Ausschließung aus dem Gemeindeverband und der Verjagung aus der Stadt gleichbedeutend war.

Dieses Pfändungsrecht, über das die Stadt so eifersüchtig wachte, blieb ihr durch die ferneren Jahrhunderte ungeschmälert erhalten. Im Jahre 1611 behauptete sie es noch energisch gegen einen Freiherrn v. Fugger. Und Bergmann schreibt 1783: "Noch heutigen Tages haltet die Stadt München ihren eigenen Pfändermeister und Pfänderknecht, welcher auch alle Jahre auf dem Lande dieses Recht ausübet."

München hatte durch alle diese Einrichtungen nunmehr eine ziemlich vollständige Verfassung erhalten, denn es lag die Verwaltung der Justiz der Steuern, der inneren Gemeindeangelegenheiten und auch der Stadtmiliz ganz in Händen ihrer Räthe.

Auch die Polizeigewalt wurde ihr damals übertragen. Kaiser Ludwig der Bayer war es, der in einer Urkunde ddo. München den 6. Mittwoch nach St. Margarethenstag im Jahre 1315 der Stadt München erlaubte, "ohne Jemands Widerred alle der Stadt oder dem Lande schädlichen Leute zusammenzufangen, nach München zu führen und dieselben allda mit denen Rechten zu überwinden", d. h. zu prozessiren.

Zu diesem Zwecke mußte aber die Stadt eigene Söldner aufnehmen. In einer Urkunde von 1393 werden auch die Befugnisse dieser Stadtsöldner genau bestimmt und dieselben namentlich angeführt.

Über den Ort, wo der Stadtrath im Anfange seiner Thätigkeit sich aufhielt, wissen wir nichts Genaues. Die Berichte über das erste Rathhaus, oder wie es ursprünglich hieß: Stadtgemeinhaus, verlieren sich in das Sagenhafte.

Stadtrichter Bergmann hat darüber Nachforschungen angestellt und berichtet: "Eine nicht ganz zu verwerfende Sage gibt das Kloster Interstorferhaus, welches am Ende der Fürstenfeldergasse gelegen ist, als das dortmalige alte Rathhaus an - und in der That, wenn eines der alten Häuser hiesiger Stadt Merkmale eines zu solchen Versammlungen bestimmten Hauses trägt, so ist es gewiß dieses: rückwärts gegen den Graben oder die sogenannte Hofstatt (wo man den alten Richtplatz vermuthet) befindet sich ein großes Zimmer, dessen innere Verzierung und Meublement einen Ort verrathen,


*) Der Stadt war auch bereits das "Malefizgericht" überlassen (mit Ausnahme des Todtschlags) und eine ganze Taxe zur Sühnung der einzelnen Frevel aufgestellt. Es heißt z. B. darin:
"Ein Lem gehört für die andere, oder dem Stadtrichter fünf darfür fünf Pfundt, und sechzig pfenning, vnd dem, der den schaden empfangen hat, als vill, für ain pogende Wunden gehört dem Richter Zebues drey pfundt, vnd dem, der den Schaden empfangen hat, als vill, für ain fliessende Wunden dem Richter drey pfundt, vnd dem, der den Schaden hat, als vill" etc.

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